Notgeschäftsführung

Notgeschäftsführung im Sinne des § 15 GmbHG

Steht die für die Vertretung einer Gesellschaft erforderliche Geschäftsführung nicht zur Verfügung (z.B. Tod, Unauffindbarkeit …), kann das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten (Gesellschafter, Organe, Banken, etc.) unter bestimmten Umständen eine Notgeschäftsführung bestellen (§ 15a Abs. 1 GmbHG), die die gleichen Aufgaben und Vertretungsbefugnisse, wie die eigentliche Geschäftsführung der Gesellschaft hat.

Als Unternehmer, Betriebswirte und Sachverständige mit mehr als 30 Jahren Erfahrung, stehen unsere Senior Berater für die befristete Übernahme der Funktion einer Notgeschäftsführung jederzeit zur Verfügung.




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